Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 28
§ 28 – Ergänzende Leistungen
(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches. (2) Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.
Kurz erklärt
- Die Teilhabeleistungen umfassen zusätzlich zum Übergangsgeld auch andere spezifische Leistungen.
- Diese zusätzlichen Leistungen sind in § 64 und den §§ 73 und 74 des Neunten Buches geregelt.
- Für ambulante Präventions- und Nachsorgeleistungen gelten besondere Regelungen.
- Leistungen nach den §§ 73 und 74 können im Einzelfall genehmigt werden, wenn sie notwendig sind.
- Fahrkosten können pauschal bewilligt werden.